18062024-Beobachtung_AfD

18062024-Beobachtung_AfD

Datum

Streitgegenstand

18.06.2024 09:30 Uhr
19.06.2024 09:30 Uhr
20.06.2024 09:30 Uhr

01.07.2024 10:00 Uhr
Verkündungstermin


Sitzungssaal 5
Beobachtung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (M 30 K 22.4912)

Der Landesverband Bayern der AfD wendet sich mit seiner Klage gegen die Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) und die Information der Öffentlichkeit hierüber.

Das BayLfV nahm im Juni 2022 die Beobachtung der AfD als Gesamtpartei auf und informierte die Öffentlichkeit im September 2022 hierüber. Der Landesverband Bayern der AfD hat hiergegen am 5. Oktober 2022 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Der Landesverband ist der Auffassung, dass das BayLfV als Landesamt für Verfassungsschutz zur Beobachtung der Gesamtpartei nicht berechtigt sei und es keine – insbesondere landesspezifischen – tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe. Der beklagte Freistaat Bayern ist hingegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beobachtung vorlägen.

 

Im Eilverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2023 (M 30 E 22.4913) sowie auf Beschwerde des Landesverbands Bayern der AfD hin durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2023 (10 CE 23.796) entschieden, dass das BayLfV die Beobachtung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen darf.

 

Die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln war bereits Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.

 

Presse- und Medienvertreter konnten sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorab akkreditieren lassen. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 3. Mai 2024

Nähere Informationen zum Einlass und zur Einlasskontrolle

 

Hinweis: Die oben hinterlegte sitzungspolizeiliche Anordnung gilt gemäß Verfügung der weiteren sitzungspolizeilichen Anordnung vom 24.06.2024 für den Verkündungstermin fort. Dies bedeutet auch, dass bestehende Akkreditierungen für Journalisten auch für den Verkündungstermin gelten.