Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie einige von der Pressestelle ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts München. Jährlich werden beim Verwaltungsgericht München ca. 10.000 Verfahren abgeschlossen, so dass diese Auflistung nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten gerichtlichen Tätigkeit zeigen kann. Sollten Sie als Journalist bzw. Journalistin Informationen zu diesen oder weiteren Verfahren benötigen, steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Sofern Sie eine Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung planen, empfiehlt sich deshalb eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle. Gleiches gilt, falls Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen sollten. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie unter "Presse/Informationen für Medienvertreter".
Sofern nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, statt.
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Datum |
Streitgegenstand |
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| 21.07.2026 09:30 Uhr Sitzungssaal 1 Hinweis: Die Verhandlung zum Verfahren M 16 K 25.5967 findet erst um 13:30 Uhr statt. | Gaststättenrecht – Zeitliche Beschränkung des Verkaufs alkoholhaltiger Getränke zur Mitnahme sowie des Verkaufs sonstiger Waren nach Ladenschluss (M 16 K 25.5973, M 16 K 25.5975, M 16 K 25.5960, M 16 K 25.5967) Die Kläger sind Inhaber Münchner Gaststätten/Kioske mit Freischankflächen, die nach dem Gaststättengesetz auch nach Ladenschluss (d.h. zwischen 20:00 und 5:00 Uhr) Getränke und zubereitete Speisen, die in ihren Betrieben verabreicht werden sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr verkaufen dürfen. Die Beklagte untersagte den Klägern durch die mit den Klagen angegriffenen Bescheiden jeweils, in der Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr Flaschenbier zu verkaufen. Sie wurden verpflichtet, hierauf mit Aushängen hinzuweisen. Außerdem sollen alle Waren, die nicht unter die obige Ladenschlussausnahme fallen, abgedeckt werden. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass sich jedenfalls in den Sommermonaten Passanten mit Flaschenbier versorgen und sich dann in der Nähe aufhalten, dieses in Gruppen konsumieren und Lärm und Müll verursachen. |
| 22.07.2026 11:00 Uhr Sitzungssaal 1 | Personenbeförderungsrecht – Genehmigung einer Buslinie von München nach Essen (Az. M 23 K 24.6978) Die Klägerin, ein Verkehrsunternehmen, begehrt die Genehmigung für die Einrichtung eines nationalen Fernlinienverkehrs nach § 42a PBefG von München nach Essen für die Dauer von 10 Jahren. Der Beklagte hatte die begehrte Genehmigung versagt, da die von der Klägerin beantragte Bushaltestelle am Breslauer Platz in der Kölner Innenstadt die Verkehrssicherheit gefährde. Beim Breslauer Platz in Köln handele es sich um einen von verschiedenen Verkehrsarten durchmischten, hoch frequentierten Verkehrsbereich, für den zudem umfangreiche Baumaßnahmen geplant seien. |
| 29.07.2026 14:30 Uhr Sitzungssaal der Gemeinde Oberaudorf Hinweis: Zuvor findet um 13:30 Uhr ein Augenschein statt (Treffpunkt: Sudelfeldsattel Landkreisgrenze). Dieser Termin ist nicht öffentlich; eine Teilnahme ist hier nur nach Einverständnis der Beteiligten möglich. | Straßenverkehrsrecht – Sperrung der Sudelfeldstrecke für Motorräder (Az. M 23 K 25.5032) Der Kläger wendet sich gegen die einseitige Sperrung der Sudelfeldstrecke (B 307) für Motorräder. Der Beklagte hat die Sudelfeldstrecke (B 307) saisonal für den Zeitraum vom 30. April 2025 bis 31. Oktober 2025 und den Zeitraum vom 1. April 2026 bis 31. Oktober 2026 täglich von 11 bis 21 Uhr in Fahrtrichtung Bayrischzell für Motorradfahrer gesperrt. Mofas und Kleinkrafträder sind dabei von der Sperre ausgenommen. Begründet wurde diese probeweise im Rahmen eines zweijährigen Versuchs eingeführte Maßnahme im Wesentlichen mit der besonderen Gefahrenlage, die sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebe. Andere Maßnahmen zur Reduzierung der hohen Zahl an Verkehrsunfällen auf diesem Streckenabschnitt – insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überholverbote, bauliche Maßnahmen und intensive Polizeikontrollen – hätten nicht ausgereicht. Der Kläger sieht in der Sperrung keine ergebnisoffene „Erprobungsmaßnahme“, sondern ein seit Langem geplantes Verbot, das pauschal alle Motorradfahrer erfasse, obwohl sich nur ein kleiner Teil der Motorradfahrer nicht an das Verkehrsrecht halte. Eine besondere Gefahrenlage liege zudem nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Maße vor. |
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