Rechtsschutzmöglichkeiten
Vorgehen gegen behördliches Handeln
Möchten Sie ein behördliches Handeln gerichtlich überprüfen, kommen verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht. Falls ein behördlicher Verwaltungsakt (Bescheid) bereits ergangen ist, können Sie der dort abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung den richtigen Rechtsbehelf sowie das zuständige Verwaltungsgericht entnehmen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls können Sie beispielsweise folgende Klagen beim Verwaltungsgericht erheben:
- Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), gerichtet auf die Aufhebung eines (belastenden) Verwaltungsakts.
- Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), gerichtet auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen (begünstigenden) Verwaltungsakts.
- Feststellungsklage (§ 43 VwGO), gerichtet auf die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
In dringenden Fällen haben Sie auch die Möglichkeit, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Falls Sie eine Satzung oder Verordnung für unwirksam halten, können Sie einen Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellen. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Außerdem haben Sie in bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten Rechtsbereichen die Wahl, zunächst einen Widerspruch bei der zuständigen Behörde einzulegen oder unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben.
Vorgehen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Halten Sie die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts für falsch, können Sie diese vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überprüfen lassen. Welches Rechtsmittel das Richtige ist und welche Form und Frist eingehalten werden muss, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
In Betracht kommen beispielsweise folgende Rechtsmittel:
- Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts kann entweder ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt oder, falls das Verwaltungsgericht die Berufung selbst zugelassen hat, eine Berufung eingelegt werden.
- Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich Beschwerde eingelegt werden. Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit einer Beschwerde in bestimmten Verfahren wie z.B. in asylrechtlichen Eilverfahren ausgeschlossen sein kann.
Das Rechtsmittel muss beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Bereits hierfür müssen Sie sich grundsätzlich durch eine vertretungsbefugte Person wie z.B. eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Vertretungszwang).