Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen am Sitz des Gerichts in München, Ludwigstraße 23 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

01.10.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1
Bebauungsplan „Innere Buchener Straße“ der Stadt Bad Tölz

Gegenstand des sog. Normenkontrollantrags ist der Bebauungsplan „Innere Buchener Straße“ der Stadt Bad Tölz, der ein Sondergebiet für touristische Nutzung und Anlagen für gesundheitliche Zwecke festsetzt. Die Antragsteller sind Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken, auf denen sie u.a. Gästeappartements und ein Sanatorium betreiben. Sie wenden sich gegen den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Wohnnutzungen, Wohn- / Pflegeheimen und Pensionen, sowie das mit der Planung verfolgte Ziel, neben der Stärkung des Tourismussektors eine Umwandlung des Gebiets zu einer überwiegenden Wohnnutzung zu vermeiden.

15.10.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3
Werbesatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien

Die Antragstellerin ist Veranstalterin zahlreicher privater bundesweiter Fernsehprogramme (u.a. ProSieben, Kabel Eins, SAT 1). Sie wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erlassene Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung).
Die BLM ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der u.a. wesentliche Aufgaben zur Sicherung der Rundfunkfreiheit aus dem Grundgesetz bzw. der Bayerischen Verfassung übertragen sind, insbesondere die Wahrung der Meinungsvielfalt im Bereich des Rundfunks. Im Medienstaatsvertrag wird der BLM an mehreren Stellen Satzungsautonomie, also die Ermächtigung zum eigenständigen Erlass von Satzungen eingeräumt. Auf Grundlage des Medienstaatsvertrags hat die BLM die streitgegenständliche Werbesatzung erlassen. Die Werbesatzung gilt insbesondere für private Rundfunkangebote (Hörfunk und Fernsehen) und enthält neben Begriffsbestimmungen vielfältige Regelungen und Beschränkungen (u.a. zu Dauerwerbesendungen, Schleichwerbung, Produktplatzierung, Sponsoring).
Da die Rundfunkwerbung für die Antragstellerin eine Haupteinnahmequelle ist, rügt sie, dass die angegriffene Werbesatzung ihre Grundrechte verletze, insbesondere die Rundfunk- und Berufsfreiheit. Sie bezweifelt bereits, dass die Antragsgegnerin überhaupt berechtigt war, die Werbesatzung zu erlassen. Zudem rügt sie, einzelne Bestimmungen seien rechtswidrig, namentlich von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm im Medienstaatsvertrag nicht gedeckt und teilweise unbestimmt oder unverhältnismäßig.

22.10.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1
Planfeststellungbeschluss zum Bahnübergang in Reitmehring (Fortsetzung der mündlichen Verhandlung)

Die Kläger, zwei landwirtschaftliche Betriebe und ein Gärtnereibetrieb, wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 30. Juni 2022 betreffend den Umbau der Bundesstraße 304 (B 304) im Ortsbereich von Reitmehring. Um den dort vorhandenen beschrankten Bahnübergang zu beseitigen, soll der Autoverkehr künftig mittels einer Brücke über die Bahnlinie geführt werden. Zudem ist geplant, dass im Anschluss an die Brücke die Fahrbahn auf einer Strecke von etwa 440m teilweise in einem Tunnel, teilweise in einer offenen Vertiefung durch den Ortsbereich von Reitmehring verläuft. Die vorhandenenOrtstraßen sollen an den neuen Straßenverlauf der B 304 angepasst und zum Teil über einen Kreisverkehr angebunden werden. In diesem Zusammenhang soll auch die Bahnhofstraße verlegt werden. Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss wird wegen der Beseitigung des Bahnübergangs die bisherige Anbindung des Verkehrs an den Bahnhof und die Park- und Ride-Anlage entfallen. Die Kläger befürchten erheblich negative bis existenzbedrohende Auswirkungen auf ihre jeweiligen Betriebe. Im April 2024 fand bereits eine mündliche Verhandlung statt, aufgrund derer sich ein Bedarf zur weiteren Sachaufklärung ergab. Der für die Sache zuständige 8. Senat beschloss daher, Beweis in Form eines sog. Augenscheins zu erheben. Dieser wurde am 30. September 2024 vor Ort durchgeführt. Auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse wird die mündliche Verhandlung nun fortgesetzt.

29.10.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1
Bebauungsplan „Chiemseestraße / Innstraße“ in Rosenheim

Die Antragstellerin, eine GmbH, wendet sich im Rahmen eines sog. Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan „Chiemseestraße / Innstraße“ der Stadt Rosenheim aus dem Jahr 1989, den die Stadt zur Heilung eines (im Jahr 2020 entdeckten) formellen Fehlers im Jahr 2020 neu bekanntgemacht hat. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eine Gemeinbedarfsfläche für ein Hallen- und Freibad fest. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Antragstellerin, da sie ihr Grundstück anderweitig nutzen möchte bzw. im vorhandenen Bestand bereits anderweitig nutzt.